Antrag auf Urlaubssemester


Studierende haben die Möglichkeit, beim zuständigen Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf Beurlaubung zu stellen.

Dauer und Fristen

  • Eine Beurlaubung erfolgt für mindestens ein Semester.

  • Sie kann in der Regel bis zu zwei Semestern gewährt werden (bei Vorliegen entsprechender Gründe)

  • Diese Semester können zusammenhängend genommen werden.

  • Innerhalb der Regelstudienzeit ist maximal eine Beurlaubung für zwei Semester möglich.

  • Der Antrag muss vor dem gewünschten Beurlaubungszeitraum eingereicht werden.

  • Eine rückwirkende Antragstellung ist ausgeschlossen.

Nachweis und Gründe

Der Grund für die Beurlaubung muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Zulässige Gründe sind zum Beispiel:

  • Krankheit

  • Ableistung von Wehr- oder Zivildienst

  • Pflege naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes

  • Mutterschutz gemäß Mutterschutzgesetz

  • Todesfall in der Familie

  • Sonstige gleichwertige Gründe

Alle Anträge und Nachweise müssen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.

Rechte und Pflichten während der Beurlaubung

Während eines Urlaubssemesters gelten folgende Regelungen:

  • Das Recht auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen ruht.

  • Die Urlaubszeit wird nicht auf die Studienzeit (z. B. Regelstudienzeit) angerechnet.

  • Die Mitgliedschaft an der Hochschule bleibt bestehen.

  • Mit dem Antrag auf Beurlaubung wird das Studium formell unterbrochen.