Antrag auf Urlaubssemester
Studierende haben die Möglichkeit, beim zuständigen Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf Beurlaubung zu stellen.
Dauer und Fristen
Eine Beurlaubung erfolgt für mindestens ein Semester.
Sie kann in der Regel bis zu zwei Semestern gewährt werden (bei Vorliegen entsprechender Gründe)
Diese Semester können zusammenhängend genommen werden.
Innerhalb der Regelstudienzeit ist maximal eine Beurlaubung für zwei Semester möglich.
Der Antrag muss vor dem gewünschten Beurlaubungszeitraum eingereicht werden.
Eine rückwirkende Antragstellung ist ausgeschlossen.
Nachweis und Gründe
Der Grund für die Beurlaubung muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Zulässige Gründe sind zum Beispiel:
Krankheit
Ableistung von Wehr- oder Zivildienst
Pflege naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes
Mutterschutz gemäß Mutterschutzgesetz
Todesfall in der Familie
Sonstige gleichwertige Gründe
Alle Anträge und Nachweise müssen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.
Rechte und Pflichten während der Beurlaubung
Während eines Urlaubssemesters gelten folgende Regelungen:
Das Recht auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen ruht.
Die Urlaubszeit wird nicht auf die Studienzeit (z. B. Regelstudienzeit) angerechnet.
Die Mitgliedschaft an der Hochschule bleibt bestehen.
Mit dem Antrag auf Beurlaubung wird das Studium formell unterbrochen.