Regelstudienzeit; Studienzeitverlängerung und -verkürzung

Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit wird in der jeweiligen SPO geregelt und beträgt i.d.R.

  • 36 Monate für Bachelor-Programme und

  • 24 Monate für Master-Programme ab 90 CP

  • 15 Monate für Master-Programme bis 60 CP

Verlängerung der Studienzeit

Eine Verlängerung über die vorgesehene Regelstudienzeit hinaus ist auf Antrag möglich – jedoch nur bis zum Erreichen der maximal zulässigen Studienzeit, wie sie durch die SPO begrenzt wird.

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  • Die Verlängerung der Studienzeit ist individuell und jeweils für maximal 1 Semester (6 Monate ab Beantragungszeitpunkt) zum Monatsende bei der SMT zu beantragen.

  • Sollte diese Zeitspanne nicht ausreichen, um das Studium zu beenden, ist eine weitere, bedarfsabhängige Verlängerung zum Ende der laufenden Immatrikulationszeit bei der SMT zu beantragen.

  • Der Antrag zur Verlängerung der Studienzeit hat an die SMT unter folgenden zwingenden Voraussetzungen zu erfolgen:

    • Benennung eines nachvollziehbaren Grundes

    • Antragsstellung frühestens 1 Monat vor, spätestens zum Ende der Immatrikulationszeit

    • Angabe eines realistischen Zeitplans (vorherige Absprache mit der Hochschulbetreuung wird vorausgesetzt)

    • Im Fall einer Genehmigung erfolgt die Verlängerung der Studienzeit auf Basis des vorgelegten Zeitplans.

a) Verlängerung während des Prüfungsanspruchs

Der Antrag muss schriftlich erfolgen, ist eindeutig als solcher zu benennen und muss eine nachvollziehbare Begründung erhalten. Der Antrag kann per E-Mail an die smt@steinbeis-smt.com gestellt werden.

Mustertext für den Antrag (per E-Mail):

Betreff: Antrag auf Verlängerung der Studienzeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Verlängerung meiner Studienzeit um X Monate, gemäß meines Prüfungsanspruches nach der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO).

Grund der Verlängerung: (bitte hier ergänzen)

Mein Zeitplan sieht wie folgt aus: (Fertigstellung Thesis, voraussichtliche Teilnahme Abschlussprüfung)

Mein/e Unternehmens- sowie Hochschulbetreuer/in haben hierzu ihre Zustimmung erteilt und stehen in Cc.

b) Verlängerung über den Prüfungsanspruch hinaus

Der Anspruch erlischt 24 Monate nach dem Ende der in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudiendauer. Eine weitere Verlängerung ist dann nur noch über einen Härtefallantrag möglich.

Verkürzung der Regelstudienzeit

Sollten Sie Ihre Studienleistungen bereits vor dem offiziellen Ende Ihrer Regelstudienzeit erfüllt haben und die Abschlussprüfung ablegen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung an den PAS stellen.